Die Meinung eines Spielleiters (wer oder was auch immer das ist) ändert rein gar nichts an den Regelung der Spielordnung. Die Regelung der Spielordnung ist hier eindeutig, Ausnahmen durch die Landesverbände sind nicht zugelassen. Zur (etwas überspitzten) Verdeutlichung, der Verband oder dessen Spielleiter kann entgegen der Spielordnung auch nicht einfach festlegen, dass anstatt mit sieben mit neuen Spielern gespielt wird oder vielleicht drei Männer in einer Frauenmannschaft als Aktive mitwirken. (Hier hierzu bitte keine Äpfel-Birnen-Kommentare.)
Der Einspruch von Ilsenburg ist berechtigt, da glasklar gegen die Spielordnung verstoßen worden ist. Ilsenburg ist es dabei egal, welche (falsche) Auskunft die gegnerische Mannschaft (HDL2) vom Verband/Spielleiter erhalten hat. Offensichtlich ist das Sportgericht aber vor dem Verband/Spielleiter eingeknickt – eine sehr, sehr bedenkliche Entwicklung. Fakt ist, das HDL2 aus der Aufstiegsrunde (zwingend) ausgeschieden ist, da drei nicht teilnahmeberechtigte Spielerinnen eingesetzt worden sind. Ilsenburg ist (die Bereitschaft dazu vorausgesetzt) Aufsteiger.
Der Feststellung, dass sich der Verein auf eine verbindliche Auskunft des Spielleiters verlassen können muss, ist hingegen voll zuzustimmen. Dass HDL2 in diesem Rahmen evt. ein außerordentliches Aufstiegsrecht eingeräumt bekommt, wäre sogar zu begrüßen, zumal ja einige Startplätze in der 14er Staffel aufgrund von Rückzügen vakant sind. Jedoch kann und darf dies nicht auf dem Rücken des sportlichen Gegners, der sich an die Spielordnung hält (hier Ilsenburg), erfolgen.
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